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   LG Saarbrücken, 11.06.2013 - 5 T 199/13   

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LG Saarbrücken, 11.06.2013 - 5 T 199/13 (https://dejure.org/2013,12726)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.06.2013 - 5 T 199/13 (https://dejure.org/2013,12726)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 11. Juni 2013 - 5 T 199/13 (https://dejure.org/2013,12726)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 01.07.2011 - V ZB 141/11

    Freiheitsentziehungsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei

    Auszug aus LG Saarbrücken, 11.06.2013 - 5 T 199/13
    Nur dann, wenn der Betroffene im Hinblick auf die Besonderheiten des jeweiligen Falles ohne vorherige Kenntnis des Inhaltes des Haftantrages der Ausländerbehörde nicht dazu in der Lage ist, zur Sachaufklärung beizutragen und seine Rechte wahrzunehmen, muss ihm der Antrag vor der Anhörung übermittelt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 01.07.2011 - V ZB 141/11, InfAuslR 2011, 399 - 300, juris Rn. 7).

    In Fällen wie dem vorliegenden, die einen einfachen und überschaubaren Sachverhalt betreffen, genügt die Eröffnung des Haftantrages zu Beginn der Anhörung (vgl. BGH, InfAuslR 2011, 399 - 300, juris Rn. 7).

  • LG Frankfurt/Oder, 18.03.2013 - 15 T 11/13

    Dublin II-Verordnung

    Auszug aus LG Saarbrücken, 11.06.2013 - 5 T 199/13
    Dabei genügt es, wenn das Gericht hinreichende Anhaltspunkte für die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines Lebenssachverhalts hat, der die Freiheitsentziehung rechtfertigt (vgl. LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 18.03.2013 - 15 T 11/13, juris Rn. 12 mwN).

    Sie ist nach dem Gesetz soweit - aber eben auch nur solange - möglich wie aller Voraussicht nach ein vorläufiges Regelungsbedürfnis besteht, d.h., für den Zeitraum, den es wahrscheinlich dauern wird, eine Ermittlung aller im Haftantrag anzugebenden Tatsachen bei gebotener zügiger Bearbeitung abzuschließen und den Betroffenen sodann auf der Grundlage eines vollständigen Haftantrags erneut dem Haftrichter vorzuführen (vgl. LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 18.03.2013 - 15 T 11/13, juris Rn. 16).

  • BGH, 10.05.2012 - V ZB 246/11

    Abschiebungshaftverfahren: Anforderungen an die Zulässigkeit des Haftantrags

    Auszug aus LG Saarbrücken, 11.06.2013 - 5 T 199/13
    Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, den Abschiebungsvoraussetzungen, der Erforderlichkeit der Haft, der Durchführbarkeit der Abschiebung und der notwendigen Haftdauer (vgl. § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG; BGH, Beschluss vom 27.10.2011 - V ZB 311/10, juris, Rn. 12; Beschluss vom 10.05.2012 - V ZB 246/11, juris, Rn. 9).

    Die erforderliche Prognose darf nur auf einer hinreichend vollständigen Tatsachengrundlage getroffen werden und hat sich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Umstände zu erstrecken, die der Abschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können (vgl. BGH, FGPrax 2012, 225 Rn. 12 nach juris).

  • BGH, 22.07.2010 - V ZB 28/10

    Freiheitsentziehungsverfahren: Anforderungen an die Begründung eines

    Auszug aus LG Saarbrücken, 11.06.2013 - 5 T 199/13
    aa) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512).

    Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (vgl. BGH, NVwZ 2010, 1511, 1512).

  • BGH, 27.10.2011 - V ZB 311/10

    Abschiebungshaftverfahren: Begründungszwang für zulässigen Haftantrag; Angaben

    Auszug aus LG Saarbrücken, 11.06.2013 - 5 T 199/13
    Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, den Abschiebungsvoraussetzungen, der Erforderlichkeit der Haft, der Durchführbarkeit der Abschiebung und der notwendigen Haftdauer (vgl. § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG; BGH, Beschluss vom 27.10.2011 - V ZB 311/10, juris, Rn. 12; Beschluss vom 10.05.2012 - V ZB 246/11, juris, Rn. 9).

    ee) Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben werden soll; anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind (BGH, Beschluss vom 27.10.2011 - V ZB 311/10, juris, Rn. 13).

  • BGH, 03.02.2011 - V ZB 12/10

    Verpflichtung des Haftrichters zur Aufklärung und Berücksichtigung des Standes

    Auszug aus LG Saarbrücken, 11.06.2013 - 5 T 199/13
    Die erneute persönliche Anhörung des Betroffenen ist dann zwingend erforderlich, wenn das Amtsgericht gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - V ZB 12/10, juris Rn. 13), oder eine Anhörung nicht vor der Haftanordnung ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - V ZB 296/10, juris Rn. 16).
  • BGH, 12.05.2011 - V ZB 296/10

    Möglichkeit der Nachholung der vor Anordnung der Abschiebungshaft unterlassenen

    Auszug aus LG Saarbrücken, 11.06.2013 - 5 T 199/13
    Die erneute persönliche Anhörung des Betroffenen ist dann zwingend erforderlich, wenn das Amtsgericht gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - V ZB 12/10, juris Rn. 13), oder eine Anhörung nicht vor der Haftanordnung ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - V ZB 296/10, juris Rn. 16).
  • BGH, 16.12.2009 - V ZB 148/09

    Eigenverantwortliche Überprüfungspflicht des Haftrichters hinsichtlich der

    Auszug aus LG Saarbrücken, 11.06.2013 - 5 T 199/13
    Ergibt sich diese weder aus einer bestandskräftigen Abschiebungs- bzw. Zurückschiebungsverfügung noch aus einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, muss der Haftrichter die erforderliche Prüfung selbst vornehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2009 - V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50).
  • BGH, 29.09.2010 - V ZB 233/10

    Ausländerrecht: Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Abschiebungshaft gegen

    Auszug aus LG Saarbrücken, 11.06.2013 - 5 T 199/13
    Nach Art. 18 Abs. 7 Dublin II-Verordnung gilt die Zustimmung des Staates zur Rückübernahme des Ausländers gar als erteilt, wenn nicht innerhalb der Monats- beziehungsweise Zwei-Monats-Frist eine Entscheidung ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2010 - V ZB 233/10, juris Rn. 13).
  • BGH, 01.03.2012 - V ZB 206/11

    Abschiebungshaft: Hafthindernis durch Stellung eines Asylantrags

    Auszug aus LG Saarbrücken, 11.06.2013 - 5 T 199/13
    aa) Die Sicherungshaft muss auch während des Laufs der Drei-Monats-Frist des § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und die Zurückschiebung ohne unnötige Verzögerung betrieben werden; die Sicherungshaft darf deshalb nur aufrechterhalten werden, wenn die Behörde die Zurückschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2012 - V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133, 134Rn. 15).
  • BGH, 31.05.2012 - V ZB 167/11

    Zurückschiebungshaftverfahren: Mitteilung des Einvernehmens des

  • BGH, 07.04.2011 - V ZB 111/10

    Zurückschiebungshaft: Nichteinhaltung der für Eilverfahren geltenden Fristen

  • VG Ansbach, 08.04.2013 - AN 11 E 13.30199

    (Rück-) Überstellung eines (volljährigen) Afghanen nach Rumänien

  • VG Karlsruhe, 02.04.2012 - A 9 K 782/12

    Dublin II-VO, Dublinverfahren, Überstellung, systemische Mängel,

  • LG Lüneburg, 24.08.2017 - 4 T 28/17

    Abschiebungshaft, Ausländerakte, Haftantrag, Haftdauer, einstweilige Anordnung,

    Wenn aber eine Dringlichkeit nicht besteht und der für eine Hauptsacheentscheidung erforderliche Sachverhalt feststeht oder rechtzeitig hätte festgestellt werden können, darf eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden, zumal der Rechtsschutz des Betroffenen im Eilverfahren mangels Eröffnung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 3 Nr. 3, Absatz 4 FamFG) eingeschränkt ist (vgl. LG Saarbrücken, Beschluss vom 11.06.2013, Az. 5 T 199/13).

    (vgl. LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 18.03.2013, Az. 15 T 11/13; LG Saarbrücken, Beschluss vom 11.06.2013, Az. 5 T 199/13).

  • BVerfG, 08.08.2021 - 2 BvR 727/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Anordnung von

    Gemeint ist damit "[der] Zeitraum, den es wahrscheinlich dauern wird, eine Ermittlung aller im Haftantrag anzugebenden Tatsachen bei gebotener zügiger Bearbeitung abzuschließen und den Betroffenen sodann auf der Grundlage eines vollständigen Haftantrags erneut dem Haftrichter vorzuführen." (vgl. LG Frankfurt , Beschluss vom 18. März 2013 - 15 T 11/13 -, juris, Rn. 16; LG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Juni 2013 - 5 T 210/13 -, juris, Rn. 36; LG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Juni 2013 - 5 T 199/13 -, juris, Rn. 40; LG Lüneburg, Beschluss vom 24. August 2017 - 4 T 28/17 -, juris, Rn. 14; LG Frankfurt , Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 2-29 T 142/19 -, juris, Rn. 8).
  • LG Münster, 15.04.2016 - 5 T 69/16

    Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Haft, einstweilige Anordnung,

    Liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Hauptsache vor, ist für eine einstweilige Anordnung kein Raum mehr (zitiert LG Saarbrücken Beschluss vom 11.06.2013 - 5 T 199/13 - asyl.net: M20917; Anmerkung des Einsenders Frank Gockel, Detmold: Relevant wegen Praxis der Ausländerbehörden, Haft lediglich als einstweilige Anordnung zu beantragen, ohne Absicht, das Hauptsacheverfahren einzuleiten, um Rechtsbeschwerde zu umgehen.).

    Liegen dagegen alle Voraussetzungen für eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren vor, so ist für eine einstweilige Anordnung kein Raum mehr, weil diese die vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten des jeweiligen Betroffenen in Freiheitsentziehungssachen erheblich einschränkt (vgl. zum Ganzen LG Saarbrücken, Beschluss vom 11.06.2013 [5 T 199/13] zitiert nach Juris).

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